Die Osterfeiertage stehen an. Normalerweise ist das in Deutschland Reisezeit. Wir besuchen unsere Eltern und andere Familienmitglieder oder fahren direkt in den Süden, wo es wärmer ist. Doch dieses Jahr ist alles anders. In den Süden fahren fällt sowieso aus, da touristische Reisen ins Ausland bis auf weiteres verboten sind. Doch wie sieht es mit dem Besuch bei Mama und Papa aus? Oder mit dem traditionellen Osterspaziergang?
Nicht in allen Bundesländern gelten hier dieselben Regelungen. Watson hat für euch wichtige Informationen über Verbote und Einschränkungen zusammengetragen.
In Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gelten Einreiseverbote. Touristen, Tagesausflügler und Zweitwohnungsbesitzer aus anderen Bundesländern dürfen nicht in die beiden Länder einreisen. Familien sind davon allerdings ausgenommen, zumindest teilweise.
"Grundsätzlich ist eine Einreise zum Besuch der Familie nicht untersagt", lässt das Land Schleswig-Holstein auf seiner Internetseite wissen. Unabhängig davon gelte aber auch für Reisen zu Familienbesuchen die dringende Bitte, diese auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
In Mecklenburg-Vorpommern ist ein Besuch in der sogenannten Kernfamilie erlaubt. Allerdings appelliert die Landesregierung, trotzdem davon abzusehen, damit das Virus nicht verbreitet wird. Zur Kernfamilie gehören nur Kinder, Eltern, Großeltern, Lebensgefährten und eingetragene Lebenspartner. Nicht dazu gehören etwa Cousinen und Cousins, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten.
In Niedersachsen waren Besuche bei Eltern oder Großeltern in einer anderen Wohnung zunächst tatsächlich nicht erlaubt, die Regelung wurde vom Innenministerium am Freitag aber zurückgenommen. "Nichtsdestotrotz bitten wir die Menschen in Niedersachsen sehr herzlich, ihre direkten physischen Kontakte so weit wie irgend möglich zu reduzieren", teilte das Ministerium mit.
In den anderen Bundesländern gibt es, anders als in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, keine Einreisebeschränkungen. Verwandtenbesuche sind grundsätzlich möglich, die Behörden raten jedoch davon ab. In Baden-Württemberg zum Beispiel sind zwar auch im privaten Raum Versammlungen von mehr als fünf Personen verboten – davon ausgenommen sind aber ausdrücklich Menschen, die direkt miteinander verwandt sind, also Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder. Eine Mobilitätseinschränkung gibt es in Baden-Württemberg nicht, erklärt ein Sprecher des Innenministeriums gegenüber watson. "Wir möchten aber inständig darauf hinweisen, dass in der derzeitigen Lage der Gesundheitsschutz höchste Priorität haben muss und daher bitten wir alle Bürgerinnen und Bürger, sich eine Auszeit zu nehmen und Abstand zu halten." Es gelte: Soweit wie möglich zu Hause zu bleiben.
Ähnliches gilt auch für Nordrhein-Westfalen. Ein Sprecher des Gesundheitsministeriums sagt auf Anfrage von watson:
Obwohl es schwerfalle und persönliche Opfer bedeute, könne man nur dazu raten, auch zu Ostern Kontakte zu Menschen außerhalb des häuslichen Gemeinschaft möglichst zu vermeiden.
Nun sollte man annehmen, solange man nur mit Personen unterwegs ist, mit denen man zusammenlebt, ist alles erlaubt. Doch auch das stimmt nicht ganz. In Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gelten auch hier die strengsten Regeln. Über die Osterfeiertage sind in Mecklenburg-Vorpommern Tagesausflüge zu beliebten Badeorten an der Küste oder der Mecklenburgischen Seenplatte allen, also nicht nur Auswärtigen, untersagt. Schleswig-Holstein hat Sylt und die anderen Inseln an Nord- und Ostsee schon Mitte März für Touristen geschlossen. Wen ihr vorhattet, dort spazieren zu gehen, müsst ihr also umplanen.
Auch in anderen Bundesländern kann es zu Sperrungen von Ausflugszielen kommen. Ein Beispiel ist der Wasserfall in Bad Urach, Baden-Württemberg. Dort wird die Zahl der Parkplätze wegen des hohen Andrangs verkleinert, um Besucherströme zu entzerren. Die Polizei wird auf den Wanderwegen kontrollieren, größere Wandergruppen auflösen und auch anzeigen. Auch eine komplette Sperrung des Wasserfalls sei eine Option, allerdings die "allerletzte".
Und auch von den Ausflugszielen, die nicht gesperrt sind, raten Politiker und Behörden ab. "Ich kann angesichts der Corona-Pandemie nur davor warnen, solche Orte an diesem Wochenende aufzusuchen", sagt etwa der baden-württembergische Tourismusminister Guido Wolf gegenüber der Deutschen Presse-Agentur.
Grundsätzlich ist der Aufenthalt an der frischen Luft nirgendwo in Deutschland verboten. Allerdings gibt es überall dafür Auflagen. So soll sich niemand mit mehr als einer Person draußen aufhalten, die nicht in seinem Haushalt lebt. Zu allen anderen Personen muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In Bayern, Sachsen und im Saarland ist es sogar überhaupt nicht erlaubt, öffentlichen Raum mit Menschen zu betreten, die nicht im eigenen Haushalt leben. Es könnte also durchaus sein, dass ihr euren Osterspaziergang dieses Jahr nur mit eurem Mitbewohner oder alleine absolvieren müsst.
Das wird diese Ostern kaum noch möglich sein. Ins Ausland sowieso nicht, da es starke Reisebeschränkungen gibt und Auslandsreisen ohne triftigen Grund nicht erlaubt sind. Doch auch im Inland wird es schwer. Touristische Beherbergungen wie Hotels, Hostels, Campingplätze oder Wohnmobilstellplätze sind überall geschlossen, zumindest für touristische Reisen.
Das eigene Ferienhäuschen aufzusuchen, ist zwar in den meisten Bundesländern noch legal. "Der Besuch des eigenen Ferienhauses ist gestattet. Beherbergungen zu touristischen Zwecken sind landesweit untersagt", erklärt ein Sprecher des Gesundheitsministeriums NRW gegenüber watson. Aber nicht alles, was rechtlich möglich sei, sei angesichts der ernsten Lage auch angebracht, betont ein Sprecher des baden-württembergischen Gesundheitsministeriums.
Ausnahmen sind Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, die wie erwähnt Einreiseverbote erlassen haben, auch für Inhaber von Zweitwohnsitzen. In Mecklenburg-Vorpommern ist darüber hinaus auch Einheimischen das Aufsuchen der eigenen Ferienwohnung untersagt.
Auch in Bayern und Sachsen sind Reisen an Zweitwohnsitze, wozu auch Ferienwohnungen zählen, nicht erlaubt. Einwohner dürfen dort ihre Wohnungen nur verlassen, wenn ein triftiger Grund vorliegt – Urlaub im Zweitwohnsitz ist das nicht. "Bloße Fahrten zum Zweitwohnsitz oder Dauercampingplatz ohne triftigen Grund sollten nicht stattfinden", erklärt eine Sprecherin des bayerischen Innenministeriums gegenüber watson. Es müsse überlegt werden, ob diese Fahrt zwingend notwendig sei oder auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden könne, "insbesondere, wenn hierfür öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden müssen."
Grundsätzlich gilt für alle Aktivitäten an Ostern: Da nicht nur die Bundesländer, sondern teilweise sogar die Gemeinden eigene Regelungen für die Osterfeiertage aufgestellt habe, solltet ihr genau checken, ob euer Vorhaben da, wo ihr es plant, rechtlich möglich ist – und auch, ob es wirklich gerade angebracht ist.