Christoph MetzelderBild: imago images / Eibner-Pressefoto/Strohdiek
Deutschland
14.09.2020, 17:5514.09.2020, 18:14
Das Düsseldorfer Amtsgericht durfte mit Nennung
des Namens und der Tatvorwürfe über die Anklage gegen den ehemaligen
Fußball-Nationalspieler Christoph Metzelder berichten. Das hat das
Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden.
Die entsprechende Pressemitteilung vom 4. September muss nicht von
der Homepage des Amtsgerichts entfernt werden, wie es Metzelders
Anwälte gefordert hatten. Das Gericht darf auch künftig darüber
berichten, ob die Anklage zugelassen wird.
Offenbar hat Metzelder bereits ein Geständnis abgelegt. In dem Beschluss des Verwaltungsgerichts heißt es an einer Stelle etwa:
"Zwar hat der Antragsteller ausweislich der Anklageschrift ein Geständnis (nur) als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren abgelegt. Er hat aber nicht vorgetragen, dieses Geständnis im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht aufrechterhalten zu wollen. Insofern ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen mit zu berücksichtigen, dass seine Berufung auf die Unschuldsvermutung relativiert ist. Dass für ihn gleichwohl die Unschuldsvermutung gilt, ist dem weiteren Inhalt der Pressemitteilung zu entnehmen, wie unten dargelegt wird."
Was genau das VG Düsseldorf allerdings mit dem Wort "Geständnis" meint, ist bislang unklar sprich, der Inhalt des Geständnisses ist nicht bekannt. Es ist möglich, dass Metzelder etwa nur gestanden hat, es sei sein Handy gewesen.
Ganz ausdrücklich weisen wir deswegen auf die Unschuldsvermutung hin, die für den Beschuldigten Metzelder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt. Das heißt: Bis zum Beweis des Gegenteils ist Christoph Metzelder unschuldig.
Öffentliches Interesse hat Vorrang
Der am Montag veröffentlichte Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Gegen ihn kann Beschwerde am Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden (Az.: 20 L 1781/20).
Die Anwälte Metzelders hatten behauptet, mit der Pressemitteilung werde das
Persönlichkeitsrecht ihres Mandanten verletzt. Doch die
Verwaltungsrichter befanden: Das öffentliche Interesse habe in diesem
Fall Vorrang. Der Text enthalte weder unsachliche Formulierungen noch
eine unzulässige Vorverurteilung.
(pcl/dpa)