Bei der Lufthansa läuft am Mittwoch nicht viel.Bild: dpa / Frank Rumpenhorst
Deutschland
Wird ein Flug aufgrund eines Streiks gestrichen, haben Urlauber Recht
auf einen Ausgleich. Airlines können die Verantwortung dafür nicht
auf Reisebüros oder Buchungsplattformen abwälzen.
Die Gewerkschaft Verdi hat das Bodenpersonal
der Lufthansa am Mittwoch zu einem eintägigen Streik aufgerufen. Für
Flugreisende bedeutet das: der Flieger bleibt womöglich am Boden.
Diese Rechte haben Reisende in so einem Fall.
Bei streikbedingtem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als
drei Stunden muss die Airline laut der Verbraucherzentrale Reisenden
eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten - etwa durch Umbuchung
auf einen anderen Flug. Dies passiert oft automatisch. Oder die
Airline bietet die Option an, das Ticket für innerdeutsche Flüge in
eine Bahnfahrkarte umzuwandeln.
Frist für Alternative setzen
Bietet die Airline so etwas nicht von selbst an, sollten Betroffene
ihr eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen. Als
angemessenes Zeitfenster für die Frist sieht Reiserechtler Paul
Degott zwei bis drei Stunden nach der geplanten Abflugzeit.
Kommt die Airline der Aufforderung nicht nach, rät die
Verbraucherzentrale Reisenden, sich selbst Ersatz beschaffen und die
Kosten der Airline hinterher in Rechnung stellen.
Ab fünf Stunden Verspätung Geld zurückverlangen
Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das
Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen - Gutscheine müssen
sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen nicht von der
Airline einbehalten werden.
Das gilt für Pauschalreisen
Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter der Ansprechpartner und
in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern. Laut
der Verbraucherzentrale können Reisende bei einer Verspätung von mehr
als fünf Stunden den Reisepreis mindern. Dazu sollte man die
Verspätung dem Reiseveranstalter umgehend melden.
Unter bestimmten Umständen ist laut Degott eine Stornierung der Reise
denkbar - etwa, wenn sich ein Kurzurlaub durch den Streik erheblich
verkürzt. Streikt wie in diesem Fall das Bodenpersonal einer
Fluggesellschaft, haben Reisende außerdem Recht auf
Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung.
(fas/dpa)