Deutschland
Wer in diesem Sommer mit dem Flieger verreisen wollte, wird sich vermutlich ganz schön geärgert haben. Von dem Streik bei "Ryanair" waren 55.000 Passagiere betroffen.
Zur Erinnerung, auch wenn's wehtut:
Bei Ryanair streikten die Piloten, aber es gibt auch immer wieder Ausfälle, für die ein Streik des Bodenpersonals verantwortlich ist.
Ein solcher Fall wurde gerade vom Bundesgerichtshof verhandelt. Und er könnte wegweisend für die Entschädigungen sein, die Fluggesellschaften an Passagiere zahlen müssen.
Worum ging es bei dem aktuellen Fall?
Ein Ehepaar hatte für den 9. Februar 2015 beim britischen Billigflieger Easyjet gebucht. An diesem Tag gab es jedoch Warnstreiks bei den Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen, nur wenige Kontrollstellen fertigten Passagiere ab.
Weil Easyjet die Sicherheit gefährdet sah, annullierte die Gesellschaft den Flug. Die Maschine startete ohne Passagiere.
Das Ehepaar verlangte daraufhin Ausgleichszahlungen für den Flugausfall und Geld für den Ersatzflug. Doch das Amtsgericht und auch das Landgericht Hamburg wiesen die Klage ab.
Doch der BGH hob die Entscheidung auf:
Und wies den Fall zur weiteren Aufklärung an das Landgericht Hamburg
zurück. Die Annullierung sei nur gerechtfertigt, wenn kein
Passagier rechtzeitig durch die Kontrolle kam und am Flugzeug
war.
Ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Risiko könne eine Fluggesellschaft die Streichung eines Flugs daher nicht mit Sicherheitsbedenken rechtfertigen.
Und was heißt das für die Entschädigung?
Grundsätzlich gilt: Wer glaubt, Anspruch auf eine Entschädigung zu haben, sollte sich sofort an die Airline wenden. Die Regelungen bei Flugausfällen sind seit 2005 in der EU zwar einheitlich, aber wenn es um besondere Umstände, wie beispielsweise Sicherheitsbedenken oder einen Streik gibt, wird von Fall zu Fall geprüft.
Wer Fragen zu einem konkreten Fall hat, kann sich an die Schlichtungsstelle söp wenden.
(reuters/afp/gw)
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