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Deutschland
04.04.2018, 15:1504.04.2018, 16:19
Vorsicht auf dem Klo! Wer sich auf der Arbeit, genauer gesagt, auf dem Arbeitsklo, verletzt (ja, ihr wisst schon, wie sowas passieren könnte!), muss kein Geld von der Berufsgenossenschaft bekommen.
Diese
Entscheidung hat das Sozialgericht Heilbronn am Mittwoch getroffen. Geklagt hatte ein
Mechaniker. Er war im Januar 2017 im Toilettenraum seiner
Arbeitsstelle auf seifigem Boden ausgerutscht und mit dem Kopf gegen
das Waschbecken gefallen.
- Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung und lag vier Tage im Krankenhaus.
Eine Anerkennung als Arbeitsunfall
lehnte die Berufsgenossenschaft Holz und Metall ab. Der Besuch der
Toilette sei privater Natur.
Das Sozialgericht bestätigte das.
Der Mann hatte argumentiert, der seifige Boden liege in der
Verantwortung der Firma. Das Gericht führte in seiner Begründung
jedoch aus, dass auch in öffentlichen und privaten Toilettenräumen
die Fliesen nass und seifig sein könnten und daher keine besondere
betriebliche Gefahr vorliege.
Aber der Kogang ist noch nicht vorbei! Der Mann legte gegen das Urteil bereits
Berufung vor dem Landessozialgericht ein.
Aufpassen bei der Arbeit
Das Gericht in Heilbronn hatte bereits 2012 die Klage eines Daimler-Mitarbeiters zurückgewiesen, der in der Kantine auf Salatsoße ausgerutscht war und sich den Arm gebrochen hatte. Auch diesen Fall wertete die Berufsgenossenschaft nicht als Arbeitsunfall und erhielt Rückendeckung vom Gericht. Die Nahrungsaufnahme sei dem privaten und damit nicht versicherten Lebensbereich zuzurechnen, hieß es damals.
(pb/dpa)
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