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Jugendschutz im Internet, Adoptionen: Das ändert sich zum 1. April

ARCHIV - 03.03.2012, Nordrhein-Westfalen, D
Zum 1. April tritt ein reformiertes Jugendschutzgesetz in Kraft, das Kinder und Jugendliche besser vor Mobbing und Belästigung im Internet bewahren soll.Bild: dpa / Christoph Strotmann
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Jugendschutz im Internet, Adoptionen: Das ändert sich zum 1. April

31.03.2021, 10:1216.04.2024, 16:12
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Weil zunächst niemand genau wusste, wie lange die Corona-Pandemie das Leben in Deutschland noch bestimmt, galten einige Sonderregelungen – etwa bei der staatlichen Grundsicherung – zunächst nur bis Ende März. Sie werden nun aber über den 1. April hinaus verlängert. Zusätzlich treten mit dem Monatswechsel eine Reihe weiterer gesetzlicher Neuerungen in Kraft, die etwa den Jugendschutz, das Adoptionsrecht und den Führerschein betreffen.

Ein Überblick über die Dinge, die sich zum Monatswechsel ändern.

Internet:

Ab 1. April gilt ein reformiertes Jugendschutzgesetz, das Kinder und Jugendliche besser vor Mobbing und Belästigung im Internet bewahren soll. Plattformen, auf denen Spiele und Filme angeboten werden, müssen einfache Melde- und Beschwerdemöglichkeiten anbieten, falls sich junge Nutzer bedroht oder bedrängt fühlen. Künftig vorgeschrieben sind ferner einheitliche Alterskennzeichnungen für Online-Inhalte sowie Schutzmechanismen gegen Kostenfallen und Abzocke.

Adoptionen:

Familien, die ein Kind adoptieren wollen, haben künftig einen Rechtsanspruch auf eine umfassende Beratung. Im Vorfeld von Stiefkindadoptionen ist sogar eine Pflichtberatung vorgeschrieben. Mehr Rechte gibt es für die biologischen Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben: Sie erhalten einen Anspruch auf Informationen aus der Adoptionsfamilie – vorausgesetzt, dass alle Beteiligten damit einverstanden sind. Gleichzeitig sind Auslandsadoptionen auf eigene Faust in Zukunft grundsätzlich verboten.

Soziales:

Zum 1. April tritt das Sozialschutzpaket III in Kraft, das die finanziellen Folgen der Corona-Krise abmildern soll. Damit werden vor allem die Regelungen verlängert, die den Bezug einer staatlichen Grundsicherung erleichtern. Vermögensprüfungen bleiben stark eingeschränkt. Zudem werden die Wohnkosten auch dann vom Staat übernommen, wenn der Betroffene dafür eigentlich in einer zu großen Wohnung lebt.

Kurzarbeit:

Weil die Corona-Pandemie kein Ende nimmt, ist auch der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld weiterhin möglich. Die Antragsfrist, die eigentlich Ende März auslaufen sollte, wird bis Ende Juni verlängert. Ein Betrieb kann demnach Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind und nicht erst – wie sonst – ab einer Schwelle von 30 Prozent.

Pflege:

Wegen Corona waren großzügigere Regelungen für pflegende Angehörige gewährt worden, und auch hier werden die zum Monatswechsel auslaufenden Maßnahmen um zunächst drei Monate verlängert. Um bei einem kurzfristigen Pflegefall die Betreuung eines Angehörigen zu organisieren, können Beschäftigte ihrer Arbeit damit weiterhin 20 Tage statt der üblichen 10 Arbeitstage fernbleiben. Auch das Pflegeunterstützungsgeld, das in dieser Zeit den Lohnausfall ausgleichen soll, wird unverändert 20 Tage lang gezahlt.

Verkehr:

Wer seine praktische Fahrprüfung in einem Automatik-Pkw ablegt, darf anschließend trotzdem Autos mit Gangschaltung fahren. Voraussetzung dafür: mindestens zehn zusätzliche Fahrstunden in einem Schaltfahrzeug und eine Bescheinigung über die Fahrtauglichkeit mit Schaltgetriebe. Hierfür muss lediglich eine weitere 15-minütige Testfahrt absolviert werden.

Mindestlohn:

Für die Beschäftigten in der Gebäudereinigung gilt von April an ein bundesweit einheitlicher Mindestlohn. Bei der Innen- und Unterhaltsreinigung gibt es damit mindestens 11,11 Euro pro Stunde, in der Glas- und Außenreinigung liegt die Lohnuntergrenze bei 14,45 Euro.

Rente:

Bei der Alterssicherung für Landwirte profitieren künftig mehr Versicherte von staatlichen Zuschüssen. Die Einkommensgrenze, bis zu der ein Beitragszuschuss gewährt wird, steigt zum 1. April auf 60 Prozent der Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Das sind derzeit 22.428 Euro in Ostdeutschland sowie 23.688 Euro im Westen.

(lfr/dpa)

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