Monatelang wurde um den Mietendeckel in Berlin gestritten. Mit der Abstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus hat das bundesweit einmalige Gesetz am Donnerstag die vorerst letzte Hürde genommen. Es soll den rasanten Anstieg der Mieten in Berlin bremsen und dem Mietmarkt damit eine Atempause verschaffen.
Die Opposition und Wirtschaftsverbände haben das Gesetzesvorhaben von Rot-Rot-Grün immer wieder scharf kritisiert. Aus ihrer Sicht ist es das falsche Instrument, um Mieten senken zu wollen. Sie befürchten, es führe wegen der abschreckenden Wirkung auf Investoren dazu, den Wohnungsmangel sogar noch zu verschärfen.
Aber was genau hat es mit dem Mietendeckel auf sich? watson beantwortet die elf wichtigsten Fragen.
Mit dem Mietendeckel-Gesetz will der Senat den weiteren Anstieg der Mieten in Berlin stoppen. Der war in den vergangenen Jahren in der Hauptstadt stärker als anderswo zu beobachten war und machte Wohnen dort deutlich teurer.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes gilt er für fünf Jahre. Der Senat hofft, dass der Mietendeckel bis dann überflüssig wird, weil sich der Wohnungsmarkt – nicht zuletzt durch entsprechenden Neubau – entspannt hat.
Nein. Ausgenommen sind alle Neubauwohnungen, die ab dem 1. Januar 2014 bezugsfertig wurden – aber auch Sozialwohnungen mit Mietpreisbindung und Wohnungen in Wohnheimen.
Alle Mieten werden auf ihrem aktuellen Stand eingefroren. Für Mieter, die in bestehenden Mietverhältnissen nach dem Stichtag 18. Juni 2019 eine Mieterhöhung erhalten haben, wird die Miete auf dem Stand des Stichtags eingefroren.
Das ist in der Mietentabelle festgelegt, die auf dem Mietenspiegel 2013 basiert. Danach ist die Obergrenze für die Kaltmiete beispielsweise von Wohnungen, die keine Sammelheizung und kein Bad haben und zwischen 1919 und 1949 bezugsfertig wurden, 4,59 Euro pro Quadratmeter. Dagegen sind bei Wohnungen mit Sammelheizung und Bad, die zwischen 2003 und 2013 bezugsfertig wurden, 9,80 Euro erlaubt.
Das Gesetz verbietet überhöhte Mieten – das gilt aber erst neun Monate nach seiner Verkündung. Eine Miete ist überhöht, wenn sie mehr als 20 Prozent über der entsprechenden Mietobergrenze in der Mietentabelle liegt. Beträgt die Mietobergrenze also 5,95 Euro pro Quadratmeter, darf sie 7,14 Euro nicht übersteigen. Bei Wohnungen in einfacher Wohnlage werden bei der Berechnung der Mietobergrenze 0,28 Euro abgezogen, bei solchen in guter Wohnlage 0,74 Euro addiert.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes muss sich der Vermieter an die neuen Obergrenzen und die zuletzt verlangte Miete halten.
Ja, bei Wohnungen, für die der Vermieter bisher weniger als 5.02 Euro pro Quadratmeter verlangt hat, kann er die Miete im Fall einer Wiedervermietung um bis zu einen Euro pro Quadratmeter erhöhen.
Bei Wohnungen, die laut Definition eine moderne Ausstattung haben, erhöht sich die Mietobergrenze um einen Euro pro Quadratmeter. Dafür muss die Wohnung über mindestens drei Merkmale verfügen wie eine Einbauküche, einen Aufzug, eine hochwertige Sanitärausstattung oder hochwertigen Bodenbelag in der Mehrzahl der Zimmer.
Wenn ein Vermieter eine höhere als die zulässige Miete verlangt, verhält er sich rechtswidrig und kann mit einem Bußgeld von bis zu 500 000 Euro belangt werden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen überwacht das Verbot und geht gegebenenfalls gegen solche Vermieter vor. Mieter können sich an die Senatsverwaltung wenden. Sie haben aber auch die Möglichkeit, den zivilrechtlichen Weg zu gehen und den Vermieter selbst zu verklagen.
Das ist hochumstritten. Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) bezeichnete das Gesetz als "juristisches Neuland". Eine Reihe von Gutachten kommt zu unterschiedlichen Einschätzungen. Ein Hauptkritikpunkt lautet: Das Land Berlin habe nicht die Kompetenz zu einer solchen Gesetzgebung. Kritisiert wurde auch, das nachträgliche Absenken der Mieten sei ein Verfassungsverstoß.
(om/dpa)