Ab dem Wochenende sollen Menschen mit vollständigem Corona-Impfschutz wieder mehr Freiheiten haben. Die entsprechende Verordnung hat der Bundestag am Donnerstag beschlossen, am Freitag soll der Bundesrat folgen. Die Verordnung könnte demnach schon Sonntag in Kraft treten.
Doch um welche Freiheiten handelt es sich? Im folgenden Q&A erfahrt ihr alles was ihr wissen müsst.
Die bisherige Beschränkung für Treffen gilt nicht für eine private Zusammenkunft, an der ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, heißt es in der Verordnung. Bei privaten Treffen, an denen auch nicht Geimpfte oder Genesene teilnehmen, werden Immunisierte "nicht als weitere Person" behandelt. Die derzeit geltenden Ausgangssperren insbesondere in der Nacht gelten für Geimpfte und Genesene nicht mehr.
Das bringt vielfache Erleichterungen im Alltag mit sich. So können etwa künftig die Menschen in Alten- und Pflegeheimen wieder gemeinsam im Speisesaal essen, wenn sie alle geimpft sind.
Geimpfte und Genesene werden durch die Neuregelung zudem Menschen gleichgestellt, die ein negatives Testergebnis vorweisen können - und müssen ein solches nicht vorlegen. Dies soll etwa das Einkaufen beim "Click and Meet" oder den Friseurbesuch erleichtern.
Die Quarantänepflichten für Menschen, die aus dem Ausland einreisen, gelten grundsätzlich nicht für Geimpfte und Genesene - außer wenn die Kontaktperson mit einer in Deutschland noch nicht verbreiteten Virusvariante "mit besorgniserregenden Eigenschaften" infiziert ist. Auch bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet gilt weiter die Quarantänepflicht.
Ja, die Vorschriften zum Tragen von Atemschutzmasken gelten weiter auch für Geimpfte und Genesene, ebenso die Abstandsregeln.
Die Einschränkung, dass "kontaktlose Individualsportarten" nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes ausgeübt werden dürfen, gilt für Geimpfte und Genesene nicht mehr.
Eine solche Regelung ist in der jetzigen Verordnung nicht vorgesehen, sie könnte allerdings in einer späteren Fassung kommen. Derzeit liefe es ohnehin ins Leere, weil die Gaststätten für den Verzehr vor Ort geschlossen sind. Und einen Anspruch darauf, dass für sie ein Restaurant oder ein Geschäft öffnet, haben die Geimpften nicht.
Geimpft ist der geplanten Verordnung zufolge "eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist". Der vollständige Impfschutz besteht 14 Tage nach der letzten Impfung - bei drei der vier zugelassenen Impfstoffe sind zwei Impfungen notwendig. Wer eine Coronavirus-Infektion hinter sich hat, braucht entsprechend einen Genesenennachweis. Die vorherige Infektion muss durch einen PCR-Test nachgewiesen werden, der mindestens 28 Tage sowie höchstens sechs Monate zurückliegt
Ausweisen können sich die Geimpften mit dem digitalen Impfpass, der spätestens Ende Juni kommen soll. Alternativ kann aber auch der gelbe Ausweis aus Papier oder das von den Impfzentren ausgefüllte Formular vorgelegt werden.
(nb/afp)