Flüchtlinge werden am Münchener Hauptbahnhof empfangen.Bild: Sven Hoppe/dpa
Deutschland
31.07.2018, 10:0731.07.2018, 10:25
Viele Flüchtlinge durften zwei Jahre lang
keine Angehörigen nach Deutschland holen. An diesem Mittwoch ändert
sich das. Dann wird der Familiennachzug auch für Flüchtlinge mit
eingeschränktem Schutzstatus nach langem Hin und Her zwischen Union
und SPD wieder möglich, wenn auch in engen Grenzen.
Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten:
Wer darf seine Familie zu sich holen?
In dem neuen Gesetz geht es nur um die Gruppe der sogenannten
subsidiär Schutzberechtigten. Denn wer in seiner Heimat politisch
verfolgt wurde oder nach der Genfer Konvention als Flüchtling
anerkannt ist, darf ohnehin seine Familie nachholen. Und zwar auch
dann, wenn er für deren Unterhalt nicht selbst aufkommen kann. "Subsidiären Schutz" erhält, wer zwar nicht verfolgt wird, bei einer
Rückkehr ins Herkunftsland aber trotzdem in Gefahr wäre, etwa weil
dort Krieg herrscht. Das betrifft vor allem Flüchtlinge aus Syrien.
Welche Angehörigen dürfen kommen?
Erwachsene können Ehepartner und minderjährige Kinder zu sich
holen. Auch die Eltern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge
erhalten Visa. Für den Familiennachzug zu den Eltern ist
entscheidend, dass bereits vor dem 18. Geburtstag ein
formloser Antrag bei einer deutschen Botschaft oder einem Konsulat
gestellt wurde.
Wie viele Menschen dürfen kommen?
Pro Monat werden maximal 1.000 Angehörige nach Deutschland kommen
dürfen. Da die Prüfung und Auswahl der Anträge in der Anfangsphase
wohl nicht so schnell laufen wird, hat man verabredet, dass in den
ersten fünf Monaten (von August bis Ende Dezember 2018) insgesamt
5000 Menschen Visa erteilt werden sollen. Ab Januar gilt dann aber
eine starre Kontingent-Regelung von 1.000 Visa pro Monat.
Aktuell gibt es bereits 34.000 Terminanfragen von Antragstellern
bei den deutschen Auslandsvertretungen. Allerdings stammen viele
dieser Anfragen aus dem Herbst 2016. Nicht alle Menschen, die sich
damals um ein Visum zum Familiennachzug bemüht hatten, dürften dies
heute noch wollen. Einige von ihnen sind wohl auch mit Hilfe von
Schleppern gekommen.
Wie war das früher?
Den "subsidiären Schutz" gibt es erst seit 2013. Mit der
Einführung dieser neuen Kategorie wurde eine EU-Richtlinie umgesetzt.
Vorher gab es für diese Menschen meist nur den Abschiebeschutz. Im
August 2015 wurde für Ausländer mit "subsidiärem Schutz" der
Familiennachzug erlaubt. Im März 2016 wurde diese Möglichkeit mit den
Stimmen der großen Koalition wieder abgeschafft – erst einmal für
zwei Jahre. Da sich die Regierungsbildung nach der Bundestagswahl vom
September 2017 über Monate hinzog, wurde die Aussetzung erst einmal
bis Ende Juli verlängert.
Wer entscheidet?
Die Botschaften und Konsulate vergeben Termine. In Ländern wie
Libanon und Jordanien, wo Tausende schon seit zwei Jahren auf ein
Visum warten, kontaktiert die Internationale Organisation für
Migration (IOM) die Menschen, die auf den Terminlisten stehen, um
herauszufinden, ob sie noch am gleichen Ort wohnen. Die deutschen
Auslandsvertretungen nehmen dann die Visumsanträge entgegen, prüfen,
Identität und Verwandtschaftsbeziehungen.
Die Ausländerbehörde am deutschen Wohnort des Flüchtlings prüft,
ob etwas dagegen spricht – zum Beispiel wenn der Flüchtlinge eine
schwere Straftat begangen hat – und schildert die humanitären Gründe
für ein Visum. Das Bundesverwaltungsamt (untersteht dem
Innenministerium) entscheidet, welche Antragsteller zuerst kommen
dürfen. Die Auslandsvertretungen stellen die Visa aus.
Wer darf zuerst kommen?
Entscheidend dafür sind die Dauer der Trennung, das Kindeswohl,
und die Frage, ob den Angehörigen da, wo sie aktuell leben, Gefahr
für Leib und Leben droht. Außerdem soll berücksichtigt werden, ob
jemand krank oder pflegebedürftig ist. Bonuspunkte erhält, wer zur
Sicherung des Unterhalts der Familie beiträgt. Auch Sprachkenntnisse
der Angehörigen werden positiv vermerkt.
(tl/dpa)