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Kiffen beim Autofahren führt nicht mehr unbedingt zum Führerscheinentzug

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Bekifft Autofahren führt nicht mehr unbedingt zum Führerscheinentzug

11.04.2019, 15:48
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Angesprochen auf das Thema hat einer unserer Redakteure (wir nennen lieber mal nicht seinen Namen) nur eine Sache zu sagen: "Wie oft hätte ich mir keine Gedanken darüber machen müssen, ob ich erwischt werde". Na immerhin ab jetzt gilt es: Eine einmalige bekiffte Autofahrt führt nicht mehr automatisch zum Führerscheinentzug.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am Donnerstag in Leipzig ein Urteil zu dieser Frage gesprochen und damit eine bislang gegenteilige Rechtsprechung aufgehoben. Künftig sollen die Fahrerlaubnisbehörden gegebenenfalls mit einem Gutachten klären, ob Cannabiskonsumenten ihre Fahrtauglichkeit richtig einschätzen können. Die strengen Grenzwerte dagegen bleiben.

So sahen die Regeln für Cannabis bisher aus:

  • Üblich wird der Führerschein eingezogen, wenn Autofahrer den Konsum von Alkohol, Cannabis oder anderen Drogen nicht vom Autofahren "trennen" können, sprich, wenn sie sich auch fahruntauglich ans Steuer setzen.
  • Nach bisheriger Rechtsprechung war dies bei Cannabis generell schon dann der Fall, wenn Autofahrer einmalig mit einem Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) je Milliliter Blutserum erwischt wurden.

2015 hatte allerdings die mit Experten verschiedener Fachgesellschaften besetzte Grenzwertkommission einen Grenzwert von 3.0 Nanogramm THC vorgeschlagen. Unter anderem begründete die Kommission dies damit, dass der bisherige Grenzwert auch noch nach mehrtägiger Cannabisabstinenz erreicht werden kann.

Das entschied das Gericht über die "Cannabisfahrten"

Das Bundesverwaltungsgericht hielt nun dennoch an dem bisherigen Grenzwert fest, lockerte die Konsequenzen eines Verstoßes aber auf. "Allein der erstmalige Verstoß gegen die gebotene Trennung von Konsum und Fahren rechtfertigt in der Regel nicht die Annahme, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat", heißt es in dem neuen Urteil. An ihrer bislang gegenteiligen Annahme halten Leipziger Richter nicht mehr fest.

Auch ein einmaliger Verstoß begründe aber Bedenken gegen die Fahreignung. Dem müsse die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen. Im Ergebnis komme es dabei auf die Prognose an, "ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird". In der Regel werde hierfür wohl ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich sein.

(mbi/afp)

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