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Hospitalisierung als maßgebliche Größe und die Auskunftspflicht von Beschäftigten

ARCHIV - 08.01.2021, Baden-W
Im Kampf gegen das Corona-Virus wird die Hospitalisierung zur maßgeblichen Größe für Schutzmaßnahmen. Bild: dpa / Sebastian Gollnow
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Hospitalisierung als maßgebliche Größe und die Auskunftspflicht von Beschäftigten

07.09.2021, 17:36
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Knapp drei Wochen vor der Wahl hat der Bundestag am Dienstag noch einmal neue Corona-Maßnahmen beschlossen. Damit wird die Zahl der Corona-Patienten in den Krankenhäusern zur maßgeblichen Größe für Schutzmaßnahmen - bisher war es der so genannte Inzidenzwert. Zudem müssen Beschäftige in Kitas, Schulen und Heimen ihrem Arbeitgeber künftig sagen, ob sie gegen Corona geimpft sind. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema haben wir für euch zusammengefasst:

Welche Rolle spielt die Hospitalisierungsrate künftig?

Die Corona-Maßnahmen richten sich künftig in erster Linie danach, wie viele Menschen wegen einer Corona-Infektion je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ins Krankenhaus müssen.

Spielt die Infektionsrate künftig weiter eine Rolle?

Ja. Zu den weiteren Indikatoren, die zur Bewertung der Corona-Lage herangezogen werden, gehört "die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen", wie es im Gesetz heißt. Auch hier soll es um die Zahl der Ansteckungen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gehen. Weitere Aspekte sollen die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Zahl der Geimpften sein.

Ab welchem Schwellenwert bestimmte Corona-Maßnahmen greifen sollen, ist im Gesetz aber nicht festgelegt. Dies entscheiden die Länder künftig individuell.

In welchen Einrichtungen werden die Beschäftigten künftig Auskunft über ihren Impfstatus geben müssen?

Die Neuregelung soll dort gelten, wo die Beschäftigten mit vulnerablen Gruppen zu tun haben - also mit Menschen, bei denen ein besonderes Krankheitsrisiko besteht. Das sind Alten- und Pflegeheime, aber auch Kitas und Schulen. Denn Kinder unter zwölf Jahren können bislang nicht geimpft werden, weil für sie noch keines der Präparate zugelassen ist. In Krankenhäusern gibt es eine solche Auskunftspflicht längst.

Wie lange wird es die Auskunftspflicht geben?

Nur für eine vorübergehende Zeit. Die Regelung soll solange in Kraft sein, wie die epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht. Sie wurde im März 2020 erstmals beschlossen und kürzlich für drei weitere Monate verlängert. Sie könnte dann aber erneut verlängert werden.

Was folgt aus der neuen Regelung?

Die Arbeitgeber werden mit der Neuregelung in die Lage versetzt, den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Impfstatus entsprechend zu organisieren. Das kann Auswirkungen etwa auf Dienstpläne haben - und bedeuten, dass Pflegekräfte von Heimbewohnern ferngehalten werden, Erzieherinnen von den Kindern und Lehrer von den Schülern. Es dürfte in den meisten Fällen aber schwierig werden, sie stattdessen in anderen Bereichen einzusetzen.

Drohen Ungeimpften Kündigung oder andere arbeitsrechtliche Konsequenzen?

Nein. "Arbeitsrechtliche Konsequenzen können daraus nicht drohen", erklärt das Bundesgesundheitsministerium. Auch bleibe die Impfung freiwillig.

Was wird im neuen Gesetz für die Einreise nach Deutschland geregelt?

Bei der Einreise nach Deutschland muss ein Test-, Impf- oder Genesungsnachweis vorgelegt werden. Dies gilt auf der Grundlage einer Rechtsverordnung zwar schon seit Anfang August. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde es allerdings zusätzlich im Gesetz verankert.

(nb/afp)

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