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Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag ist ok – mit einer Ausnahme

Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag ist ok – mit einer Ausnahme

18.07.2018, 10:1618.07.2018, 10:38

Die wichtigste Nachricht vorne weg: Der Rundfunkbeitrag ist im Wesentlichen verfassungsgemäß. 

  • Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe kippte in seinem am Mittwoch verkündeten Urteil lediglich die Regelung für Zweitwohnungen.
  • Die übrige Ausgestaltung des Beitrags von derzeit monatlich 17,50 Euro pro Wohnung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist demnach aber rechtens.

Seit 2013 wird der Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben und ist nicht mehr wie die zuvor erhobene Gebühr an ein Empfangsgerät wie einen Fernseher gebunden. Die Verfassungsrichter bestätigten nun nach Klagen von drei Privatleuten und des Autovermieters Sixt das derzeitige Finanzierungsmodell nahezu komplett. Die monatliche Zahlung von 17,50 Euro pro Wohnung ist also rechtens.

Einen Einwand hatten die Richter dann doch: Die Beitragspflicht auch für eine Zweitwohnung erklärten sie für unvereinbar mit dem Grundgesetz, da Menschen mit zwei Wohnungen den Beitrag doppelt zahlen müssten. Nun muss dafür bis zum 30. Juni 2020 eine Neureglung gefunden werden.

Worum ging es in dem konkreten Streit?
Drei Privatleute sowie der Autoverleiher Sixt sind bis zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe gezogen: Sie sehen den Beitrag als Steuer und wehren sich gegen die aus ihrer Sicht ungerechte Belastung. Wäre dies der Fall, hätten die Länder, die den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgesetzt haben, keine Gesetzgebungskompetenz. Auch muss erörtert werden, ob es zulässig ist, den Beitrag von derzeit monatlich 17,50 Euro pro Haushalt beziehungsweise Wohnung zu erheben - und nicht mehr wie vor der Reform im Jahr 2013 nach Art und Zahl der Geräte. Bei Firmen ist seitdem unter anderem die Anzahl der Beschäftigten, Betriebsstätten und der Dienstwagen ausschlaggebend.

Warum der Rundfunkbeitrag für die Öffentlich-Rechtlichen so wichtig ist:

  • Der Rundfunkbeitrag ist die wichtigste Einnahmequelle für ARD, ZDF und Deutschlandradio. Das neue, geräteunabhängige Zahlmodell war aus Sicht der öffentlich-rechtlichen Sender in Zeiten von Smartphone und fernsehfähigen Computern eine überfällige Reform.
  • Die Neuregelung trat jedoch eine wahre Prozesslawine gegen die aus Kritikersicht "Zwangsabgabe" vor den Verwaltungsgerichten los. Auch die Landesverfassungsgerichte in Bayern und Rheinland-Pfalz urteilten dazu – und erklärten den Beitrag bislang für rechtmäßig, ebenso wie mehrfach das Bundesverwaltungsgericht.

Wie argumentieren die Kläger?

Ein Kritikpunkt bestand darin, dass Zweitwohnungsbesitzer benachteiligt würden. Diese müssen zweifach zahlen, obwohl sie ja immer nur in einer Wohnung Radio hören oder fernsehen können. So hatte einer der drei privaten Kläger bei der Verhandlung am 16. Mai argumentiert und für einen personenbezogenen Beitrag geworben.

Auch der Autovermieter Sixt wehrte sich dagegen, dass etwa für private Fahrzeuge kein Beitrag fällig ist, für betrieblich genutzte Fahrzeuge aber schon. Der Beitrag werfe "Probleme einer gleichheitsgerechten Belastung auf", hatte der Vorsitzende des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof, während der Verhandlung gesagt - und kritische Fragen gestellt.

Intensiv beschäftigten sich die Verfassungsrichter auch damit, ob es fair ist, wenn beispielsweise zwei in einer Wohnung wohnende Doppelverdiener genau so viel bezahlen müssten, wie eine alleinerziehende Mutter; wenn Studenten einer WG sich den Beitrag teilen können - und ein alleinwohnender Single ihn hingegen alleine tragen muss.

Wie verteidigen sich die Öffentlich-Rechtlichen?

Die Öffentlich-Rechtlichen führten ins Feld, dass in fast allen Haushalten mindestens ein Fernseher stehe. Der Beitrag sei allein schon durch die bloße Möglichkeit gerechtfertigt, die Angebote zu nutzen. "Das jetzige System ist ungeheuer einfach und es belastet nicht mehr als früher", hatte etwa der Bevollmächtigte der Bundesländer, Dieter Dörr, in der Verhandlung gesagt.

Ein Befangenheitsantrag gegen Richter Kirchhof war übrigens drei Wochen vor der Verhandlung zurückgewiesen worden. Die Verfasser des Ablehnungsgesuchs wollten ihn nicht über den Rundfunkbeitrag mitentscheiden lassen: Kirchhofs Bruder und früherer Verfassungsrichter Paul Kirchhof hatte im Jahr 2010 für ARD, ZDF und Deutschlandradio ein Gutachten zu der damals noch nicht umgesetzten Abgabe erstellt. Und war zu dem Schluss gekommen, dass sie verfassungsgemäß ist.

(pbl/pb/dpa/afp)

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