Ein für alle Mal: Der Rundfunkbeitrag ist rechtens – 7 Fragen und Antworten
13.12.2018, 10:2413.12.2018, 11:37
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Der Rundfunkbeitrag für jeden Haushalt löste im Jahr 2013 die GEZ-Gebühr als Geräteabgabe ab. Der Streit um die Gebühr war damit nicht vorbei. Die Anfechtung ging sogar bis vor den Europäischen Gerichtshof – und der hat dem ganzen theater jetzt ein Ende gesetzt: Der Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig. Der Beitrag sei keine unerlaubte staatliche Beihilfe und verstoße nicht gegen EU-Recht, urteilten die Luxemburger Richter am Donnerstag.
Das Landgericht Tübingen hatte dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte den Beitrag schon Mitte Juli im Wesentlichen für verfassungsgemäß.
So argumentieren die Gegner des Rundfunkbeitrags:
Der Rundfunkbeitrag sei eine um eine unzulässige Steuer, für die es den Ländern an der erforderlichen Gesetzeskompetenz fehlt.
Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung.
Wir erklären dir in 7 Punkten, was es mit dem Rundfunkbeitrag auf sich hat.
1. Was ist der Unterschied zwischen einer Gebühr und einem Beitrag?
Die Frage, ob die monatlichen Zahlungen nun als "Gebühr" oder "Beitrag" zu werten sind, ist für weitere Klagepunkte womöglich von Bedeutung: Ein Beitrag ist im Gegensatz zu einer Gebühr im Grundsatz nicht an die Inanspruchnahme einer Leistung gebunden, allein die Möglichkeit dazu reicht aus. Dieser Aspekt ist unter anderem für das Vorhandensein empfangsbereiter Geräte von Bedeutung.
Für einen Beitrag ist dies keine die Voraussetzung, für eine Gebühr hingegen schon.
2. Wie wird der Rundfunkbeitrag erhoben und was wurde aus der GEZ?
Seit 2013 zieht der Beitragsservice auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags den Rundfunkbeitrag ein. Er wird pauschal pro Haushalt erhoben, egal ob und wie viele Radio- und Fernsehgeräte genutzt werden oder nicht. Die Umstellung auf das neue System der Beitragserhebung führte zu zunächst zu deutlichen Mehrerträgen. Viele, die zuvor nicht gezahlt hatten, wurden durch den ersten Abgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter erfasst.
Bis einschließlich 2012 war die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) dafür zuständig – auf Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Die Höhe der Rundfunkgebühr war an die vorhandenen Geräte gekoppelt (Fernseher und/oder Radio). Wer keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereithielt, musste keine Gebühren zahlen. Auf die tatsächliche Nutzung der Geräte kam es nicht an. Für Privathaushalte gab es in der Regel eine Zweitgerätebefreiuung, nicht jedoch für Unternehmen.
3. Warum könnte der Rundfunkbeitrag gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoßen?
Zum einen muss der Rundfunkbeitrag auch dann bezahlt werden, wenn in einem Haushalt weder Fernseher noch Radio vorhanden sind.
Zum anderen können sich in einem Haushalt mehrere Bewohner den Beitrag teilen. Das führt zu einer Benachteiligung von Alleinlebenden, die diesen alleine tragen müssen.
Ein dritter Aspekt: Besitzer von Zweitwohnungen sind benachteiligt, weil sie für beide Wohnungen zahlen müssen, aber nur in jeweils einer Wohnung Rundfunk empfangen können.
Was dir ohne den öffentlich-rechtlichen Rundfunk entgangen wäre: Der ESC zum Beispiel.
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quelle: dpa
4. Wie wird die Höhe des Rundfunkbeitrags ermittelt und was kommt dabei zusammen?
Medien fallen in die Kulturhoheit der Länder. Über die Höhe entscheiden deshalb die Ministerpräsidenten und die Landtage. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ermittelt dafür einen Vorschlag. Aktuell beträgt der Rundfunkbeitrag 17,50 Euro im Monat. Damit soll sowohl das aktuelle Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als auch dessen Weiterentwicklung finanziert werden. Eine Änderung der Beitragshöhe bedarf der Zustimmung der Landesparlamente.
Insgesamt gab es beim Beitragsservice 2016 rund 44,87 Millionen Beitragskonten. Die Beitragspflichtigen zahlten 7,978 Milliarden Euro Rundfunkbeitrag. Das waren rund 153,2 Millionen Euro weniger als 2015. Die Zahlen für 2017 wurden noch nicht vorgestellt.
5. Kann ich mich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?
Den Rundfunkbeitrag ist pauschal an die Wohneinheit gekoppelt. Zahlen müssen alle Volljährigen, Paare, Wohngemeinschaften. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht ist an einen Sozialleistungsbescheid gebunden – des Jobcenters, des Sozialamtes oder des BaFög-Amtes. Diese bestätigen das Vorliegen "wirtschaftlicher Not". Abstufungen nach Einkommen sind nicht vorgesehen.
Verdeckt Arme, Studenten, Selbstständige oder Rentner, die Anspruch auf Leistungen haben, diese aber nicht beantragen, müssen den Beitrag zahlen. Eine Bedürftigkeitsprüfung durch den Betragsservice selbst würde den Aufwand und letztlich die Kosten erhöhen, so das Argument. In den Verwaltungsgerichten, unter anderem in Berlin, sind Rechtsstreitigkeiten zur den Anforderungen der Bedürftigkeitsprüfung und möglicher Härtefallregelungen anhängig
6. Welche Daten bekommt der Beitragsservice von den Meldeämtern?
Der Beitragsservice bekommt von den Kommunen die Meldedaten sämtlicher volljähriger Personen. Aktuell findet ein neuer Abgleich der am 6. Mai 2018 in Deutschland gemeldeten Personen statt. Übermittelt werden Name, Adresse, Familienstand, Geburtstag und Tag des Einzugs in die Wohnung. Die Daten werden mit den Angaben der angemeldeten Beitragszahler abgeglichen. Für den derzeit laufenden Abgleich und die Klärung der Frage, wer künftig Beiträge zahlen muss, rechnet der Beitragsservice mit Kosten von voraussichtlich 12 Millionen Euro.
7. Wie haben die Vorinstanzen geurteilt?
Zahlreiche Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte sowie die Verfassungsgerichtshöfe in Bayern und Rheinland Pfalz erklärten den Rundfunkbeitrag für rechtmäßig. Auch das Bundesverwaltungsgericht erklärte den Rundfunkbeitrag mehrfach für verfassungsgemäß und wies im Dezember 2016 unter anderem Klagen des Autovermieters Sixt und des Discounters Netto ab. Der Beitrag sei als Abgabe zu werten, für die Bürger eine Gegenleistung bekämen, befanden die Richter des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts.
Dieser Text ist zuerst auf t-online.de erschienen.