"Compact" heißt jetzt "Näncy" und erscheint online. Ist das rechtens?Bild: dpa / Jens Kalaene
Deutschland
Am 16. Juli hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) den Verlag hinter dem Magazin "Compact" verboten. Grund dafür ist die rechtsextreme Ausrichtung des Mediums. "Compact" wurde zuvor jahrelang vom Bundesamt für Verfassungsschutz sowie den Landesbehörden beobachtet.
Verboten werden konnte das Magazin auf Grundlage des Vereinsrechts, nachdem Inhalte, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, verboten werden können. Davon betroffen ist auch der Video-Kanal des Magazins. Sowohl im Magazin als auch im Video-Kanal wurden antisemitische, rassistische und verschwörungstheoretische Inhalte verbreitet.
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Trotz des Verbotes ist die für August geplante Ausgabe nun online erschienen. Unter dem Namen "Näncy" – vermutlich benannt nach Nancy Faeser, auf dem Titelblatt der Ausgabe ist auch ein Bild von ihr abgebildet. Stellt sich die Frage: Ist so eine Veröffentlichung erlaubt?
Vereinsrecht verbietet Unterstützungshandlung
Der Deutschlandfunk hat darüber mit Kathrin Groh, Professorin für öffentliches Recht an der Universität der Bundeswehr München gesprochen. Laut der Expertin will weder das Bundesinnenministerium noch das Vereinsgesetz, dass solche Publikationen im Umlauf sind, wenn ein Vereinsverbot ausgesprochen wurde. Deswegen hält das Vereinsgesetz mehrere Möglichkeiten bereit, um diejenigen, die gegen dieses Verbot verstoßen, zu bestrafen.
Darunter fallen auch Nachfolgeorganisationen oder Ersatzorganisationen, die sonst extra verboten werden müssten. Eine weitere Strafregelung im Vereinsgesetz, die zu beachten ist: Paragraf 20. Dieser verbietet mögliche Unterstützungshandlungen. Eine Veröffentlichung wie diese könnte darunter fallen.
Laut dem Deutschlandfunk behauptet der ehemalige "Compact"-Chefredakteur Jürgen Elsässer, nicht an der Veröffentlichung von Näncy beteiligt zu sein – er begrüße sie aber. Der Verlag, der "Näncy" nun publiziert, ist in rechten Kreisen bekannt – und wirbt auf seiner Internetseite mit dem Namen von Elsässer, wie die Tagesschau schreibt. Ob es ein Mitwirken von Elsässer gab, ist also nicht geklärt.
"Compact" wehrt sich mit Eilantrag
"Compact" wehrt sich aktuell juristisch gegen das Verbot. Das Magazin hat einen Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Bundesverwaltungsgericht gestellt. Sollte "Compact" damit Erfolg haben, dürfte das Magazin zumindest vorläufig weiterhin erscheinen – bis über eine eingereichte Klage gegen "Compact" entschieden wird.
Über den Eilantrag entscheiden die Richter wohl in einigen Wochen, schreibt die Tagesschau. Bis dahin ist durch das Verbot jedoch jede Aktivität von "Compact" untersagt. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar. Das trifft auch auf dritte zu, die die Arbeit des Magazins unterstützen.
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