Der Fall des Whistleblowers Edward Snowden hat für Großbritannien ein juristisches Nachspiel: Die britische Regierung hat mit der massenhaften Ausspähung der E-Mails von Journalisten gegen das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit verstoßen. Dies stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil fest. Die Richter gaben damit 16 Klägern Recht, unter ihnen ein Netzwerk von investigativen Journalisten, die Vereinigung Big Brother Watch und andere Nichtregierungsorganisationen.
Die Organisationen hatten in Straßburg Klagen eingereicht, nachdem der amerikanische Computerexperte Edward Snowden im Jahre 2013 die Ausspäh-Praxis durch die Geheimdienste in den USA und in Großbritannien enthüllt hatte.
"Besonders besorgt" äußerte sich der Gerichtshof über die Bedingungen, unter denen "vertrauliche Informationen von Journalisten gezielt zur Überprüfung ausgesucht werden können". Die Überwachungsbehörden könnten so Zugang zu den Quellen von Reportern erlangen. Allein diese Möglichkeit könne eine "abschreckende Wirkung" auf Journalisten haben und somit die Pressefreiheit einschränken.
Hinzu komme, dass das britische Überwachungsgesetz einer großen Zahl von Behörden die Möglichkeit gebe, bei Telekommunikationsunternehmen Zugang zu den Kommunikationen ihrer Kunden zu beantragen - unter unzureichend definierten Bedingungen, stellte das Straßburger Gericht weiter fest. Dies gelte auch für die Kommunikationen von Journalisten.
Diese Praxis verstoße gegen eine Regelung der EU, wonach Kommunikationsunternehmen solche Informationen nur zum Zweck der Verbrechensbekämpfung weitergeben dürfen - und nur unter Kontrolle eines Gerichts oder einer anderen unabhängigen Stelle. Als Mitglied der Europäischen Union sei Großbritannien verpflichtet, die Vorschriften einzuhalten. Großbritannien kann gegen das Urteil binnen drei Monaten Rechtsmittel einlegen. Der Gerichtshof kann den Fall dann zur Überprüfung an die 17 Richter der Großen Kammer verweisen - er muss dies aber nicht tun.
(pbl/afp)