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Corona-Maßnahmen der Ampel werden konkreter: Was genau geplant ist

16.11.2021, Berlin: Lars Klingbeil (l), SPD-Generalsekret
Volker Wissing und Lars Klingbeil am Dienstag auf einer Pressekonferenz.Bild: dpa / Kay Nietfeld
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Corona-Maßnahmen der Ampel werden konkreter: Was genau geplant ist

17.11.2021, 08:4917.11.2021, 09:09
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Vor dem Treffen der Ministerpräsidenten am Donnerstag werden die Pläne der Ampel-Parteien zur Bekämpfung der Corona-Pandemie konkreter. Baustellen gibt es angesichts der hohen Infektionszahlen genügend, vor allem die träge Booster-Impfkampagne wird kritisiert. In Bezug auf das künftige Corona-Regelungswerk hat der Hauptausschuss des Parlaments am Dienstagabend Änderungsanträge beschlossen, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegen. Der Bundestag soll am Donnerstag darüber abstimmen. Wir erklären die wichtigsten Änderungen.

Alle aktuellen Entwicklungen rund um die Corona-Lage in Deutschland liest du außerdem in unserem Newsblog.

Können Länder noch einzeln besonders harte Maßnahmen ergreifen?

Die Bundesländer sollen nach dem Auslaufen der sogenannten epidemischen Lage nationaler Tragweite zwar weiterhin auch besonders harte Maßnahmen verordnen können, etwa Einschränkungen und Verbote von Veranstaltungen in Freizeit, Kultur und Sport. Ausgeschlossen sein sollen aber Versammlungsverbote oder Verbote religiöser Zusammenkünfte. Bereits bekannt war, dass es auch keine umfassenden Geschäfts- und Schulschließungen mehr geben soll. Corona-Auflagen an Schulen, ja – aber eine Aussetzung des Präsenzunterrichts könne nicht festgelegt werden, wird im Entwurf bekräftigt.

Welche Strafen drohen bei gefälschten Tests und Impfnachweisen?

Wer Corona-Tests, Genesenen- oder Impfnachweise fälscht, muss nach den Ampel-Plänen mit hohen Strafen rechnen. In besonders schweren Fällen des "unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen", wenn "der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande" handelt, soll eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren möglich sein. Dafür soll das Strafgesetzbuch entsprechend geändert werden.

Wird eine Testpflicht in Kliniken und Pflegeheimen kommen?

In den Bundesländern wird es teilweise schon so gemacht oder ist geplant, nun soll die Regelung bundesweit eingeführt werden: Beschäftigte und Besucher sollen Kliniken und Pflegeeinrichtungen nur noch mit tagesaktuellem negativen Corona-Test betreten dürfen. Geimpfte oder genesene Beschäftigte können sich dem Entwurf zufolge auch täglich ohne Überwachung selbst testen oder zweimal pro Woche einen PCR-Test vorlegen. Auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung soll die Testpflicht gelten.

Gilt bald 3G in Bussen und Bahnen?

Die geplante 3G-Regel in Verkehrsmitteln soll "stichprobenhaft" überprüft werden. Beförderer sollen dazu verpflichtet werden, dies durch entsprechende Nachweiskontrollen zu überwachen. Passagiere müssen dann entweder einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen. Der negative Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Ausgenommen sein sollen Schülerinnen und Schüler und die Beförderung in Taxis. Festgeschrieben werden soll die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder medizinischen Gesichtsmaske. Davon ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren.

Kommt auch 3G-Regel am Arbeitsplatz?

Auch bei der geplanten bundesweiten 3G-Regel am Arbeitsplatz wird es konkreter: Zutritt zum Arbeitsplatz, wenn dort "physischer Kontakt" zu anderen nicht ausgeschlossen werden kann, soll es ohne Impf-, Genesenen- oder tagesaktuellen Testnachweis (oder maximal 48 Stunden alten PCR-Test) nicht mehr geben. Die Arbeitgeber sollen das täglich kontrollieren und die Ergebnisse auch festhalten. Beschäftigte seien verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Derzeit müssen Unternehmen noch zwei Tests pro Woche anbieten. Zusätzlich gibt es seit kurzem auch wieder mindestens einen kostenlosen Bürgertest pro Woche. Bei fünf Arbeitstagen müssen Nicht-Genesene oder Ungeimpfte also damit rechnen, zwei Tests pro Woche auf eigene Kosten zu machen.

Müssen Unternehmen eine Homeoffice-Pflicht einführen?

Die geplante Homeoffice-Pflicht orientiert sich an den Regeln, die bis Juni dieses Jahres schon einmal galten: Beschäftigten mit "Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten" muss Homeoffice ermöglicht werden, es sei denn, das ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich, etwa weil Post bearbeitet werden muss oder Waren oder Material ausgegeben werden müssen. Die Beschäftigten müssen das Homeoffice-Angebot annehmen, es sei denn, die Arbeit ist zu Hause nicht möglich, weil es beispielsweise zu eng oder zu laut ist oder weil die nötige Ausstattung fehlt.

(lfr/dpa)

Das späte Echo des MeToo-Skandals bei der Linken: Gericht verhängt Urteil

Anmerkung der Redaktion inklusive Richtigstellung: In einer früheren Version dieses Artikels haben wir behauptet, der hier formulierte Urteilsspruch würde eine Frau betreffen, die sich gegenüber Medien als Betroffene zum MeToo-Skandal bei der Linken geäußert hatte. Das war inhaltlich falsch. Wir bedauern den Fehler und haben die entsprechenden Passagen korrigiert bzw. entfernt. Richtig ist: Verurteilt wurde eine Frau, die sich als Reaktion auf die damaligen Medienberichte auf Social Media zu dem Fall äußerte.

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