Die Ausweiskontrolle bei einem schwarzem Mann war durch die Bundespolizei am Bochumer Hauptbahnhof rechtswidrig.
In seinem Urteil verwies das OVG darauf, dass eine Identitätsfeststellung in Anknüpfung an die Hautfarbe "bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte" gerechtfertigt sein könne. Dazu müsse die Polizei aber im Einzelfall darlegen, dass Menschen beispielsweise mit dunkler Hautfarbe an der entsprechenden Örtlichkeit überproportional häufig Straftaten begehen. Solche Anhaltspunkte habe die Bundespolizei im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend konkret vorgetragen.
Die Revision ließ das OVG nicht zu. Dagegen ist eine Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müsste.
(yp/afp)