Beamte dürfen in Deutschland weiterhin nicht in den Streik gehne.
Das Streikverbot sei verfassungsgemäß und entspreche den Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Es stehe auch in Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, entschied der Zweite Senat unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Andreas Voßkuhle.
Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden, weil ihr grundlegende Bedeutung für das gesamte Berufsbeamtentum in Deutschland beigemessen wurde. Ein Streikrecht auch für verbeamtete Lehrer hätte weitreichende Konsequenzen gehabt. Die Richter stärkten aber nun das Berufsbeamtentum, zu dessen Kernbestandteilen das Streikverbot gezählt wird.
Die vier klagenden Lehrer beriefen sich auf die im Grundgesetz festgeschriebene Koalitionsfreiheit, aus der das Streikrecht für Gewerkschaften und Arbeitnehmer abgeleitet wird. Das Verfassungsgericht bestätigte aber nun, dass dieses Grundrecht für Beamte beschränkt werden darf. Die Kläger bauten zudem auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg zum Streikrecht türkischer Beamter.
Das Gericht sah die Koalitionsfreiheit und damit das Streikrecht als ein Menschenrecht an,das Beschäftigten nicht mit Verweis auf einen Beamtenstatus abgesprochen werden könne. Das Bundesverfassungsgericht sah allerdings das weit gefasste Streikverbot für Beamte in Deutschland auch mit der Menschenrechtskonvention für vereinbar an.
(pb/pbl/rtr)