Die Europawahl steht vor der Tür: In Deutschland werden alle wahlberechtigten Bürger:innen am Sonntag, dem 9. Juni 2024, an die Urnen gebeten. Das Recht zu wählen ist ein grundlegendes Element jeder Demokratie und bildet das Rückgrat einer freien und gerechten Gesellschaft.
Es bietet den Bürger:innen der EU die Möglichkeit, aktiv am demokratischen Prozess teilzunehmen. Und das ist in Zeiten des europaweiten Rechtsrucks wichtiger denn je.
Wie bei jeder Wahl stellt sich auch hier wieder die Frage: Wer darf eigentlich wählen? Die Regeln, wer an den Europawahlen teilnehmen darf, variieren je nach Land und können mitunter komplex sein. Darum wirft watson einen genaueren Blick auf die Wahlberechtigung zur Europawahl 2024 in Deutschland.
In Deutschland dürfen deutsche Staatsbürger:innen bei der diesjährigen Wahl 96 Europaabgeordnete in das EU-Parlament wählen. Das sind genauso viele wie bei der letzten Europawahl 2019.
Doch in diesem Jahr gibt es eine entscheidende Änderung: Wahlberechtigt ist in Deutschland bereits erstmals, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Damit hat sich die Zahl der Wahlberechtigten von rund 61,5 Millionen bei der letzten Wahl auf rund 65 Millionen Menschen bei dieser Wahl erhöht.
Auch die in der Bundesrepublik wohnenden Bürger:innen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, also die sogenannten Unionsbürger:innen, können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen. Dies ist sowohl in Deutschland als auch im Herkunftsland möglich, wie auf der Webseite der EU zur Europawahl beschrieben.
Wer hierzulande wählen will, muss demnach allerdings seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich aufhalten. Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass man weder in Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Unionsbürger:innen aus einem anderen Mitgliedsstaat, die in Deutschland wählen möchten, müssen sich im Übrigen in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sofern sie bereits von Amts wegen eingetragen sind, erhalten sie wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.
Unionsbürger:innen, die nicht schon eingetragen sind, müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl, also dem 19. Mai 2024, bei der Gemeinde am Wohnort eingehen.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Hier ist das Formular der Bundeswahlleitung zum Download.
Auch Deutsche im Ausland, die nicht in der Bundesrepublik gemeldet sind, werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen sie an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Wollen Deutsche im Ausland in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Landes.
Alle Wahlberechtigten, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können das Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Und zwar unabhängig vom Grund. Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland befinden.
Damit dies klappt, müssen sie bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes ohne Angaben von Gründen einen sogenannten Wahlschein beantragen. Dem Wahlschein werden dann automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt. Mit einem Wahlschein kann man alternativ außerdem in einem beliebigen anderen Wahlbezirk des Kreises oder der kreisfreien Stadt wählen.
Diese kann man entweder persönlich oder schriftlich via Fax oder E-Mail beantragen. Bei vielen Gemeinden gibt es die Anforderung der Unterlagen auch online.