Ein... Fall für sich? Der Verfassungsschutz darf die AfD nicht als "Prüffall" bezeichnen
26.02.2019, 15:46
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Der Verfassungsschutz darf die AfD einer
Gerichtsentscheidung zufolge nicht als "Prüffall" bezeichnen. Das
Verwaltungsgericht Köln gab am Dienstag einem entsprechenden
Eilantrag der Partei statt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor
dem Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
Die Klage der AfD richtete sich nicht dagegen, dass der Verfassungsschutz die AfD prüft, sondern dagegen, dass das Amt dies öffentlich gemacht hatte. Dies habe "einen stigmatisierenden Charakter", hatte ein Parteisprecher gesagt.
Dieser Einschätzung stimmte das Verwaltungsgericht zu. Der Bezeichnung "Prüffall" komme in der Öffentlichkeit eine negative Wirkung zu, teilte das Gericht mit. Dieser Eingriff in die Rechte der AfD sei "rechtswidrig und auch unverhältnismäßig".
Da das Bundesamt für Verfassungsschutz die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt habe und sein Vorgehen für rechtmäßig halte, bestehe auch eine Wiederholungsgefahr.
Die AfD feierte die Entscheidung natürlich als Sieg auf ganzer
Linie. Parteichef Jörg Meuthen erklärte: "Die Entscheidung belegt
eindrucksvoll, dass das Vorgehen des Bundesamtes für
Verfassungsschutz und insbesondere seines Präsidenten Haldenwang
nicht im Einklang mit den Prinzipien des Rechtsstaates steht." Damit
sei die "politisch motivierte Instrumentalisierung" des
Verfassungsschutzes gegen die AfD vorerst gescheitert.
Der FDP-Innenpolitiker Benjamin Strasser sagte:
"Auch wenn der Verfassungsschutz sie nicht mehr so nennen darf: Die AfD bleibt ein Prüffall für die Demokratie."
Eine Partei kann zum Prüffall werden, wenn die Behörden erste
Anzeichen für extremistische Bestrebungen erkennen. Bei einem
Prüffall ist eine Beobachtung mit V-Leuten oder anderen
nachrichtendienstlichen Mitteln aber grundsätzlich nicht erlaubt.
BfV-Chef Thomas Haldenwang hatte die Entscheidung am 15. Januar in
einer Pressekonferenz öffentlich gemacht.
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