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Deutschland

Polizeigesetz in Bayern – so könnten wir es stürzen.

3 Kniffe, mit denen das bayerische Polizeigesetz noch kippen könnte

16.05.2018, 13:2716.05.2018, 14:05

Die jungen Besucher des bayerischen Landtags wollten Widerstand leisten. Noch während der Debatte um das neue Polizeigesetz am späten Dienstagabend, funkten sie lautstark dazwischen: "Wir sind hier, wir sind laut, weil ihr uns die Freiheit raubt", riefen sie von der Bühne – lange hielt der Protest allerdings nicht.

Schnell setzte man sie vor die Tür, derlei Zwischenrufe sind im Landtag nicht erlaubt. So setzte die CSU am Ende ihr neues Polizeiaufgabengesetz (PAG) zwar nach heftiger Debatte, aber ohne weitere Zwischenrufe durch. Jetzt hat Bayern das härteste Polizeigesetz in ganz Deutschland.

Widerstand also vorbei? Nicht ganz: Längst ziehen die Grünen in Bayern gegen eine frühere Version des Gesetzes vor das Bundesverfassungsgericht . Auch gegen dessen aktuelle Version bereiten sowohl Grüne als auch SPD den Gang nach Karslruhe vor. Die bayerischen Jusos haben eine Popularklage im Landtag eingereicht, mehrere Parteien ziehen vor das bayerische Verfassungsgericht. Die Chancen stehen vielleicht gar nicht so schlecht. 

Denn das PAG hat mindestens 3 Angriffsflächen, die es wieder zu Fall bringen könnten.

Die drohende Gefahr

Der Begriff der drohenden Gefahr ist "juristisches Neuland", erklärte bereits der Rechtswissenschaftler Ino Augsberg von der Universität Kiel. (heise)

In der Praxis kann die Polizei "gefährliche Personen" schon bei dieser "drohenden Gefahr" überwachen, auch wenn diese noch gar keine Straftat begangen haben.

Solche "Gefährder" können theoretisch endlos in Haft genommen werden. Lediglich alle drei Monate muss ein Richter überprüfen, ob ihre Inhaftierung noch rechtens ist. Auch Fußfesseln sind Teil des neuen Gesetzes.

"Konkrete" versus "Drohende Gefahr"
Wenn wir auf der Straße Fußball spielen und ein Auto rast auf uns zu,
dann ist das eine "konkrete Gefahr". Wenn wir es aber nur in der Nähe
hupen hören und wir glauben, dass auf der Straße viele Autos kommen
könnten, dann ist das eine "drohende Gefahr" – bisher konnte die Polizei
in Bayern nur tätig werden, wenn eine "konkrete" Gefahr vorlag. Mit dem
"Gefährder-Gesetz" reicht eine "drohende" Gefahr aus. Die Polizei muss
jetzt nur noch ihren Verdacht begründen: Zugriff erfolgt, wenn in
überschaubarer Zeit wahrscheinlich etwas passieren könnte. Kritiker
sehen darin die Gefahr von willkürlichen Überwachungsmaßnahmen.

Vielleicht ist das rechtlich zu viel des Guten, denn der Begriff der drohenden Gefahr könnte unverhältnismäßig in unsere Grundrechte eingreifen.

Ob eine Maßnahme angemessen ist, um eine nur mögliche Gefahr abzuwenden, entscheidet jetzt nämlich ein Beamter. Er bekommt damit die Möglichkeit für massive Grundrechtseingriffe.

Die Frage bleibt, ob der bayerische Staat solch eine Auslegung eines Gesetzes überhaupt so weit nach unten delegieren darf. Jurist Augsberg verneint das. Auch die bayerischen Kläger sind überzeugt, das sei nicht verhältnismäßig.

Identifizierung der DNA-Muster

Die Polizei soll DNA sammeln und daraus Aussehens-Muster ableiten können. Es geht um die Erkennung von Geschlecht, Alter, Augen, Haar- und Hautfarbe. Man nennt das auch "Phänotypisierung". Das darf die Polizei aber nur, wenn "wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre."

Solche Analysen seien "bisher in Deutschland weder im Strafprozessrecht noch im der Gefahrenabwehr dienenden Polizeirecht erlaubt", schreibt der Strafrechtler Carsten Momsen von der Freien Universität Berlin und Datenschützer Thilo Weichert in einem Debattenbeitrag. (netzpolitik)

Sie fassen zusammen:

  • Solche Daten seien laut des neuen europäischen Datenschutzes besonders intim und damit schutzwürdig.
  • Die Genauigkeit von solchen DNA-Vorhersagen seien wissenschaftlich höchst umstritten.
  • Es sei nicht klar, ob etwa die Feststellung der Augenfarbe eine (drohende) Gefahr wirklich abwehren könne.
  • Äußere Merkmale könnten verändert werden.

Wenn die DNA-Erhebung allerdings keine Ergebnisse bringt, dann wäre sie ein unrechtmäßiger Eingriff in unsere informationelle Selbstbestimmung. Zumindest in diesem Teil wäre das PAG damit grundrechtswidrig.

Momsen schreibt in seinem Gastbeitrag:

„Die Methode eignet sich nicht für populistische Gesetzgebung. Ihr populistischer Wahlkampfeinsatz zeugt allenfalls von Ignoranz gegenüber den vielfältigen Gefahren eines übereilten Einsetzens oder von der Bereitschaft, die Diskriminierung und Ausgrenzung von Minderheiten zu nutzen, um vermeintlich ‚billig‘ Wählerstimmen zu gewinnen.“

Online-Durchsuchung:

Eigentlich hat das Bundesverfassungsgericht schon 2008 entschieden: Die Polizei darf nur laufende Kommunikation abhören – und auch das nur unter ganz besonderen Bedingungen. „Ruhende Daten“ auf der Festplatte sind tabu, eine „Online-Durchsuchung“ dürfe es grundsätzlich nicht geben, urteilten die Richter damals.

Ausnahme: „Wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen.“ Darunter würde zum Beispiel ein Terrorangriff fallen.

Nun hat die Bundesregierung schon im vergangenen Jahr ein Gesetz auf den Weg gebracht, das die Online-Durchsuchung möglich macht. Allein dagegen ziehen Datenschutzverbände nach Karlsruhe. 

Für das neue PAG scheint die Sache noch klarer:

Die Verbindung einer Online-Durchsuchung mit dem neuen Begriff der "Drohenden Gefahr" widerspricht im Wortlaut den Vorgaben des Verfassungsgerichts. Allein deshalb könnte das PAG in diesem wichtigen Einsatzbereich rechtswidrig sein.

Dazu kommt: Ähnlich wie die DNA sind auch die Daten in unseren Handys besonders schutzwürdig.  Wer in ein Smartphone einbricht, schaut – bildlich gesprochen – dem Besitzer unter die Kleidung. Er sieht alles, von Banalitäten bis zu intimsten Geheimnissen.

Für solche Eingriffe muss die Hürde besonders hoch liegen; selbst der Verdacht einer Straftats, so glauben Rechtsexperten, sollte nicht ohne weiteres ausreichen. Eine Drohende Gefahr würden von daher schon gar nicht als Begründung reichen.

(mbi)

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