Straffällig gewordene EU-Ausländer können nicht ohne Weiteres ausgewiesen werden. Die jeweiligen Aufnahmestaaten müssen zuvor prüfen, inwieweit der Betroffene in die Gesellschaft integriert war, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Dienstag in Luxemburg verkündeten Urteil.
Das befanden die Richter:
In den beiden nun dem EuGH vorgelegten Fällen ging es unter anderem um die Frage, ob ein Gefängnisaufenthalt die Berechnung der Zehnjahresfrist unterbricht und straffällige EU-Ausländer dann den stärkeren Ausweisungsschutz verlieren.
Die Richter befanden weiter, dass nach verbüßten Haftstrafen im Zweifelsfall geprüft werden müsse, ob dadurch die geknüpften Integrationsbande abgerissen seien. Ein Gefängnisaufenthalt führe nicht automatisch dazu und bringe Straffällige somit nicht zwingend um ihren erworbenen verstärkten Ausweisungsschutz. Bei der Einzelfallbeurteilung müssten die nationalen Behörden außerdem die Umstände der Straftat und das Verhalten des Verurteilten im Gefängnis untersuchen.
(hd/ afp)